Der betriebliche Brandschutz hat eine nicht zu unterschätzende, existentielle Bedeutung. Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Vorschriften zum Brandschutz einzuhalten. Als vorbeugende Maßnahmen in diesem Zusammenhang dienen neben dem baulichen und organisatorischen Brandschutz auch technische Einrichtungen, wie professionelle Brandmeldeanlagen.
Punkt- oder Linienförmige Wärmemelder unterliegen hingegen keinen Tauschfristen, da eine Kontamination durch Verschmutzung keinen Einfluss auf die Funktion dieser Detektoren hat. Auch Handfeuermelder (früher als nichtautomatische Melder bezeichnet), unterliegen keinem rechtlich geregelten Tauschzyklus, wenn ihre Funktion bei den turnusmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen nachgewiesen werden kann.
Doch auch bei modernen Rauchmeldern oder Rauchansaugsystemen sind die mikroprozessorgesteuerten Kompensationsmaßnahmen nur bis zu einem bestimmten Grenzwert wirksam. Anschließend ist, je nach verwendetem Detektionsprinzip, eine rechtzeitige Raucherkennung nicht mehr gewährleistet ist. Darüber hinaus führt eine erhöhte Empfindlichkeit zu kostenpflichtigen Täuschungsalarmen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die Feuerwehr kann dann Restriktionen aussprechen.
In den Landesbauordnungen werden entsprechende Sachverhalte leicht unterschiedlich formuliert. Je nach Bundesland fallen folglich Urteile auch entsprechend unterschiedlich aus, wenn das Bauordnungsrecht nicht eingehalten wird. Verstöße können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Der Betreiber einer baurechtlich nach DIN 14675 geforderten Brandmeldeanlage hat darauf zu achten, dass die in der Norm vorgegebenen Instandhaltungsmaßnahmen eingehalten werden. Diese schreiben auch die Austauschzyklen der installierten Rauchmelder vor.
Auf der im Juni durchgeführten Honeywell Roadshow wurde der Aspekt des Meldertauschs nach DIN 14675 den Teilnehmern ausführlich durch einen Fachanwalt erläutert, der sich seit Jahren mit Bau- und Architektenrecht sowie Recht in der Sicherheitstechnik befasst.
Facherrichter befinden sich demnach oft in einer Zwickmühle. Auf der einen Seite müssen sie ihre Kunden davon überzeugen, dass der Tausch, der mit Kosten verbunden ist, verpflichtend ist. Der Betreiber beruft sich jedoch oft auf den Bestandschutz, falls die Anlage vor 2006 in Betrieb genommen wurde (Auch für Brandmeldeanlagen, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, wird die Anwendung der Anforderungen empfohlen). Auf der anderen Seite kann man im Schadenfall als Errichterbetrieb unter Umständen in die Haftung genommen werden.
Um sich aus diesem Dilemma zu befreien, gehen Errichterbetriebe inzwischen häufig den Weg, sich aus der Haftung zu befreien, indem Sie vom Bauherrn eine Haftungsfreistellung unterzeichnen lassen, wenn sie zuvor bereits mehrfach auf die bestehende Gefahr hingewiesen haben, ohne dass eine entsprechende Reaktion erfolgte, die zu einem Meldertausch führt.
Die Austauschpflicht des Betreibers für vorhandene Brandmelder kann sich z.B. aus dem Bauordnungsrecht ergeben oder aus entsprechenden Verkehrssicherungspflichten. Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen sollten die Verantwortlichen dieser Pflicht auf jeden Fall nachkommen.
In diesem Zusammenhang sollten folgende Aspekte beachtet werden:
Unachtsamkeit, Sorglosigkeit oder Unwissenheit können Grund für verheerende Brandschäden sein. Glimmende Zigaretten können ebenso zu Großbränden führen wie ein technischer Defekt. Die dabei entstehenden Sachschäden, Betriebsunterbrechungen oder Personenschäden können Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen; die gesundheitlichen Folgen für die durch einen Brand verletzten Menschen sind oft gravierend. Das Vorhandensein einer entsprechenden Brandmeldeanlage garantiert jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Brand rechtzeitig detektiert wird; nämlich dann, wenn die Technik durch Alterungsprozesse nicht mehr zuverlässig arbeitet.
Moderne Rauchmelder mit automatischer Verschmutzungskompensation und Ruhewertnachführung können die Belastungen, die sich im Lauf der Betriebszeit ergeben, mikroprozessorgesteuert ausgleichen und daher bis zu 8 Jahre in Betrieb bleiben. Auch wenn Rauchmelder regelmäßig gereinigt werden und der Ist-Zustand geprüft wird, müssen sie dennoch im vorgegebenen Zeitraum ausgetauscht werden. Denn nur eine funktionierende Brandmeldeanlage minimiert die Risiken und schützt vor Brandgefahren.
Grundsätzlich sollte sich der Betreiber einer Brandmeldeanlage von einem qualifizierten Fachbetrieb beraten lassen. Der Instandhalter der Anlage sollte dann mit dem Brandmeldertausch beauftragt werden. Facherrichterbetriebe, die eine VdS-Zertifizierung oder einen gleichwertigen Nachweis besitzen (z.B. vom TÜV), verfügen über qualifiziertes Personal, das die Wartung und Instandhaltung der Anlage sachgerecht durchführt.
Welcher Betreiber einer Brandmeldeanlage möchte sich schon dem Vorwurf aussetzen, die Verantwortung für Sach- und Personenschäden zu tragen – ganz abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen. Die Feuerwehren werden darüber hinaus entlastet, indem sie weniger Fehleinsätze haben und die von einem Brand betroffenen Beschäftigten würden im Schadenfall schneller evakuiert werden können, da die Branddetektion rechtzeitig erfolgt.
Die Thematik entsprechend zusammengefasst, finden Sie in unserer neuen Broschüre „Lassen Sie jetzt Ihre Rauchmelder austauschen“, die Ihnen hier als Download zur Verfügung steht.
Denn wir alle wissen, dass nur eine funktionierende Brandmeldeanlage vor den Gefahren eines Brandes wirksam schützt.
Wir hoffen, Sie mit unserer neuen Broschüre im täglichen Geschäft tatkräftig zu unterstützen.
Für Rückfragen stehen Ihnen selbstverständlich unser Team und Ihr zuständiger Account Manager zur Verfügung.
Ihr Honeywell Fire Team